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Allgemeine Geschäftsbedingungen Jenssen GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jenssen GmbH & Co. KG
Eisenhüttenstraße 11-17
57074 Siegen

Tel.: 0271 / 77308-0
Fax: 0271 / 77308-11
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Amtsgericht Siegen HRA 5435

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Allgemein Lieferungs- und Leistungsbedingungen

Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter den folgenden Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sind. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen, im übrigen wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal vor oder bei Auslieferung der Ware oder der von uns erbrachten Leistung ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung werden unsere Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, da wir ausschließlich zu diesen Bedingungen leisten. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

I. Abschlüsse

  1. Angebote verstehen sich freibleibend und gegen sofortige Entscheidung. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  3. Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich netto Kasse. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

  3. Für den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.

  4. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Bahn- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen.

  5. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers.

  6. Etwaige Änderungen bei der Angebotsabgabe aus Importen zugrundeliegenden Preisnotierungen des Lieferers, Devisentageskurse, Frachtraten/Zölle oder sonstige Abgaben am Fälligkeitstage gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der in unserer Verkaufsbestätigung angegebenen Frist in bar ohne Abzug, und zwar unabhängig von dem Eingang der Waren und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Gegenwert der Rechnungen verfügen können, bei Lieferung ab Werk spätestens am 15. des der Lieferungen folgenden Monats. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn er Nichtkaufmann ist und die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis herleitet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, wenn die Gegenforderungen von uns nicht als fällig anerkannt, bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

  2. Rimessen und Eigenakzepte nehmen wir auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass deren Diskontierung möglich ist. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Diskontspesen, deren Höhe von den jeweiligen Bankspesen bestimmt wird.

  3. Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Einganges und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, mit welchem wir über den Gegenwert verfügen können.

  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

  5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. zu fordern.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Rücktritt, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben.

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

  3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer endgültigen Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

  4. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.

  5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder des Lieferwerkes unmöglich ist.

  6. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert und geraten in Verzug, so muß uns der Auftraggeber zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrage ist er nur berechtigt, wenn er nachweist, dass die erbrachten Teilleistungen für ihn ohne Interesse sind.

  7. Schadensersatzsprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Leistung sind, außer bei Vorliegen eines groben Verschuldens, auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Angaben des Bestellers vorhersehbar war. In jedem Falle ist der Ersatzanspruch auf die Höhe von 50 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung beschränkt.

  8. Ereignisse höherer Gewalt, ganz gleich, ob sie bei uns oder bei unserem Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt steht eine Veränderung der Verhältnisse gleich, die von uns nicht beeinflußt werden kann und die Einhaltung des Vertrages verhindert oder wesentlich erschwert bzw. die Auslieferung unmöglich macht, insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren.

  9. In einem solchen Falle kann der Käufer von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

V. Abweichungen von Maßen, Gewichten, Güten

  1. Abweichungen von Maßen, Gewichten oder Güten sind zulässig nach DIN/EN für Stahl und Eisen bzw. im Rahmen der geltenden Übung. Soweit die Preisberechnung nach Gewicht erfolgt, sind nur die ermittelten Gewichte, nicht die angegebenen Stückzahlen für die Berechnung maßgebend.

  2. Die Gewichte werden von unseren bzw. den Wiegemeistern unserer Lieferstelle festgestellt und sind für die Berechnungen der Lieferungen ab Lager und ab Werk maßgebend.

  3. Bei Lieferung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend, Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VI. Abnahme, Versand und Gefahrenübergang

  1. Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Auftraggeber auf sie, so sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Falle als mangelfrei geleistet. Es sei denn, der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.

  2. Ohne besondere Absprache ist die Wahl des Transportmittels, des Versandweges oder der Verpackung uns überlassen. Ist eine Verpackung vereinbart, so erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis. Aus Sicherheitsgründen können Stahlrohre nicht ohne Verladehölzer transportiert werden. Diese werden bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.

  3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers bzw. Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

  4. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

VII. Mängel, Gewährleistung

  1. Mängel der Ware sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Trotz sorgfältiger Prüfung sind nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

  2. Der Mängelanspruch verjährt spätestens sechs Monate nach Empfang der Ware.

  3. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Vorbehalte von Verfrachtungsunternehmen oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.

  4. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eineentsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch besteht nicht, es sei denn, der Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Falle leisten wir Schadensersatz bis zur Höhe des vereinbarten Werkslohnes für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung.

  5. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

  6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leisten wir Schadensersatz bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Mangelfolgeschäden haften wir jedoch auch bis zu dieser Höhe nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherungen gegen derartige Schäden abgesichert werden sollte. Wird bei der Erbringung unserer Leistungen an dem zu bearbeitenden und zur Verfügung gestellten Material ein Schaden verursacht, sind wir zum Schadensersatz nur verpflichtet, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unabhängig vom Wert des Materials haften wir der Höhe nach begrenzt auf den Wert des vereinbarten Entgelts für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung. Jeder weitere Ersatzanspruch, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

  7. Alle weitergehenden Haftungsgründe und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere leitenden Angestellten vorliegt. Die Haftung für ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

  8. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit vorstehend keine kürzeren Fristen genannt sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

  2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

  3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zum Weiterveräußern der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.

  4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware zuzüglich unserer Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

  7. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

  8. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

  9. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller die Auskünfte zu fordern, die zur Geltendmachung unseres Eigentums und der an uns abgetretenen Forderungen notwendig sind.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Siegen, und zwar auch für Klagen im Wechsel und Scheckprozess.

  2. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.

  4. In jedem Falle gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

X. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen. Alle übrigen zulässigen Bedingungen bleiben rechtsverbindlich.